§ 410 – Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend: die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde, normal normal § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts, normal normal § 392 über die Verteidigung, normal normal § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren, normal normal § 396 über die Aussetzung des Verfahrens, normal normal § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens, normal normal § 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde, normal normal die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft, normal normal § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung, normal normal § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen, normal normal § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und normal normal § 408 über die Kosten des Verfahrens. normal normal normal arabic (2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
Kurz erklärt
- Das Bußgeldverfahren folgt bestimmten verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
- Es gibt Regelungen zur Zuständigkeit der Finanzbehörde und des Gerichts.
- Die Verteidigung und das Verhältnis zwischen Straf- und Besteuerungsverfahren sind geregelt.
- Die Finanzbehörde hat Rechte und Pflichten im Verfahren und kann auch in der Staatsanwaltschaft beteiligt sein.
- Bei Steuerstraftaten, die mit Steuerordnungswidrigkeiten verbunden sind, kann die Finanzbehörde einen Antrag auf Erweiterung des Strafbefehls stellen.